Die Schulordnung

PRÄAMBEL

Diese Schulordnung will mit den folgenden Grundsätzen dem Leben und Arbeiten der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer an dieser Schule einen Rahmen geben, der für jeden Einzelnen die Rechte und Pflichten umfasst, die ein geregeltes, demokratisches Zusammenleben ermöglichen. Ergänzend zum Elternhaus soll dabei die Einsicht vermittelt werden, dass jeder die Grundrechte des anderen achten und dessen religiöse und kulturelle Werte respektieren muss.

Entsprechend den für alle Schulen verbindlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind am Gymnasium Neustadt folgende Grundsätze zu beachten, die sinngemäß auch für alle außerhalb des Schulgrundstückes stattfindenden Schulveranstaltungen gelten:

1.  Jede Schülerin / jeder Schüler hat nicht nur das Recht, durch diese Schule weitmöglichst gefördert zu werden, sondern auch die Pflicht, den Unterricht – gemäß dem für ihre / seine Klasse bzw. Lerngruppe festgelegten Stundenplan – regelmäßig zu besuchen und an deren für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen.

Schülerinnen und Schüler haben besonders die Verpflichtung, entsprechend ihren Fähigkeiten sowohl als einzelne als auch im Rahmen der jeweiligen Lerngruppe aktiv mitzuarbeiten. 

2.  Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit von Gefahr.

Das setzt aber voraus, dass sich jede Schülerin und jeder Schüler so verhält, dass sie oder er weder sich selbst noch andere schädigt und gefährdet. Aus diesem Grund sind folgende Regeln zu beachten:

-     Es dürfen keine Drogen mitgebracht, weitergegeben oder konsumiert werden.
-     Das Mitbringen und der Konsum von Alkohol während der regulären Unterrichtszeit sowie bei  
      Schulveranstaltungen ist verboten. Ausnahmen kann nur der Schulleiter genehmigen.
-     Das Rauchen ist grundsätzlich nicht erlaubt.
-     Das Mitbringen jeglicher Waffen gemäß dem Waffenerlass (vgl. Erlass vom 06.08.2014) ist untersagt, dieses betrifft u.a. Waffen, Munition, Schleudern oder ähnlichen Gegenständen sowie Chemikalien, die zum Bau von explosionsartigen Apparaturen verwendet werden können.  

-    Das Schneeballwerfen, wie auch das Werfen von anderen Gegenständen, die zu Verletzungen führen können, ist untersagt.

3.  Jeder hat das Recht auf Unversehrtheit seines Eigentums. Dem entspricht es, dass jeder auch
     fremdes Eigentum mit derselben Sorgfalt und Achtung behandelt, wie man sein eigenes
     normalerweise behandelt. Das gilt auch für die Räume dieser Schule, insbesondere für die
     Einrichtung sowie für die Anlagen des Schulgeländes.

Sollten Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sein, so erfolgt die Wiederherstellung des alten Zustandes auf Kosten des Verursachers bzw. seiner Erziehungsberechtigten. Es liegt im Interesse aller, verursachte oder festgestellte Schäden sofort dem Hausmeister oder im Sekretariat zu melden.

Jede Schülerin und jeder Schüler achtet darauf, dass keine Wertsachen und kein Geld in der Kleidung zurückbleiben, wenn diese nicht von ihm beaufsichtigt werden kann. In den Sportstätten wird dies von den Sportlehrern und Sportlehrerinnen gesondert geregelt. Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben.

4.  Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, in sauberen Räumen und insgesamt in einer
     ordentlichen Umgebung unterrichtet zu werden.

Jede(r) Schulangehörige sollte es als seine Pflicht empfinden, dazu seinen Beitrag zu leisten, indem sie / er im Schulgebäude und auf dem Schulgelände auf Sauberkeit achtet und Abfälle in die dafür bereitgestellten Behälter und Müllsäcke wirft.

5. Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, die mit dem Fahrrad oder dem Kraftrad zur Schule kommen, können ihr Fahrzeug auf dem Schulgelände abstellen, soweit die Abstellmöglichkeiten ausreichen. Fahrräder sind in den Fahrradständern auf dem Schulhof an der Bunsenstraße einzustellen, alle anderen Zweiräder nur auf den vorgesehenen Abstellplätzen auf dem Parkplatz.

Jeder hat sein Fahrzeug so zu parken, dass andere Personen nicht behindert oder gefährdet werden und dass der Unterricht nicht durch Motorenlärm gestört wird. 

6.  Der Unterricht ist nach folgendem Plan geregelt: 

1. Std.   750 Uhr bis   835 Uhr                       6. Std. 1225 Uhr bis 1310Uhr
2. Std.   840 Uhr bis   925 Uhr                       7. Std. 1315 Uhr bis 1400 Uhr
3. Std.   940 Uhr bis 1025 Uhr                       8. Std. 1400 Uhr bis 1445 Uhr
4. Std. 1030 Uhr bis 1115 Uhr                       9. Std. 1445 Uhr bis 1530 Uhr
5. Std. 1135 Uhr bis 1220 Uhr                      

Unterrichtsbeginn und Unterrichtsschluss sind pünktlich einzuhalten.

Jede Schülerin und jeder Schüler findet sich in bzw. vor dem jeweils für den Unterricht vorgesehenen Klassen-/Fachraum pünktlich ein. Vor der ersten Stunde gehen die Schülerinnen und Schüler nach dem ersten Klingeln um 745 Uhr in die Klassen-/Fachräume. Ist eine Lehrkraft an der pünktlichen Aufnahme des Unterrichts verhindert, so meldet sie dies im Sekretariat. Hat eine Lehrkraft 10 Minuten nach Beginn der Unterrichtsstunde den Unterricht nicht aufgenommen, so benachrichtigt die Klassensprecherin oder der Klassensprecher bzw. Kurssprecherin / Kurssprecher umgehend das Sekretariat.

Die sogenannten kleinen Pausen dienen lediglich dem Lehrkräfte- und Raumwechsel; Schülerinnen und Schüler, die vom Raumwechsel nicht betroffen sind, bleiben in der Regel in diesen Pausen in den Räumen. Der Aufenthalt in den Fluren während der Unterrichtsstunden und der Pausen ist nicht gestattet.

Die großen Pausen dienen zur Erholung der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte. Alle Schülerinnen und Schüler verlassen nach Beendigung des Unterrichts den Unterrichtsraum und die Trakte zu den Unterrichtsräumen. Die Lehrerin bzw. der Lehrer achtet darauf, dass die Fenster geöffnet werden – im Winter nur ein Fenster –, dass alle Schülerinnen und Schüler den Raum verlassen und dass sich der Raum in einem ordentlichen Zustand befindet. Die Lehrkraft verlässt als letzte den Raum und schließt diesen ab.

Das Lehrerzimmer ist in der zweiten Pause für die Schülerinnen und Schüler für allgemeine Fragen und die Abgabe von Materialien geschlossen. 

Nach Ende des Unterrichts ist zur Vermeidung von Schäden darauf zu achten, dass die Fenster geschlossen sind. Um dem Raumpflegepersonal die Arbeit zu erleichtern, sind die Stühle hochzustellen. Jede Schülerin / jeder Schüler lässt ihren / seinen Platz in einem sauberen Zustand zurück. 

7.   Die Pausenhalle und die Cafeteria dienen den Schülerinnen und Schülern als Aufenthaltsort vor und nach dem Unterricht sowie in Freistunden.

Jede Schülerin / jeder Schüler bleibt, wenn sie / er sich in der unterrichtsfreien Zeit in der Schule aufhält, an die Weisungen der Lehrkräfte gebunden. 

8.  Die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 – 10 dürfen während des für sie festgelegten Unterrichts das Schulgelände ohne ausdrückliche Genehmigung nicht verlassen. Dies gilt auch für alle Pausen.

Für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 11 – 13 gibt es, entsprechend den unterschiedlichen Belegplänen, keine generelle Anwesenheitspflicht in der Schule. 

Beurlaubungen bis zu einer Doppelstunde erteilt die Fachlehrerin / der Fachlehrer, Beurlaubungen bis zu einem Tag (sofern nicht an die Ferien angrenzend) die Klassenlehrerin / der Klassenlehrer bzw. die Jahrgangsleiterin / der Jahrgangsleiter; alle weiteren Beurlaubungen müssen schriftlich beim Schulleiter beantragt werden. 

9.  Auch volljährige Schülerinnen und Schüler haben, wenn sie am Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, die Anweisungen der Lehrkräfte zu befolgen. 

10. Die Lehrkräfte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten zur Aufsichtsführung verpflichtet.  
 Diese Aufsichtspflicht erstreckt sich nicht nur auf den Unterricht und auf die Pausenaufsichten,
 sondern auch auf alle anderen schulischen Veranstaltungen, bei denen sie anwesend sind,
 insbesondere dann, wenn ihnen die Aufsichtspflicht ausdrücklich übertragen worden ist oder sie
 sich zur Aufsichtsführung selbst bereit erklärt haben.

      Jede Lehrerin / jeder Lehrer sollte unabhängig von dieser Pflicht zur Aufsicht der Schülerinnen und
 Schüler dabei helfen, die oben genannten Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

11. Während der Unterrichtsstunden und in den kleinen Pausen müssen Schülerinnen und Schüler
      Handys sowie sonstige elektronische Medienendgeräte Unterhaltungsmedien ausschalten und in ihren    Taschen aufbewahren. Die Nutzung von Foto-, Video- und Tonaufzeichnungsmöglichkeiten der Geräte ist nur aus unterrichtlichen oder schulorganisatorischen Gründen nach Genehmigung durch eine Lehrkraft erlaubt. Die unerlaubte Nutzung elektronischer Medienendgeräte während einer Klassenarbeit oder Klausur wird als Täuschungsversuch gewertet.  Bei einem Verstoß gegen die Regelungen wird das betroffene Gerät unverzüglich (im ausgeschalteten Zustand!) eingezogen und im Sekretariat deponiert. Dort kann es am selben Tag nach Unterrichtsende abgeholt werden, im Wiederholungsfall nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten.  12.  Diese Schulordnung tritt am 01. Februar 1992 in Kraft.        Zuletzt geändert am 23.10.2018

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